Und bei der Schlichtungsverhandlung, die zu BGE 141 III 159 Anlass gab, war für die juristische Person ein im Handelsregister nicht eingetragenes faktisches Organ anwesend, was zur rechtsgültigen Vertretung ebenfalls nicht genügte. Im Gegensatz zu diesen beiden Fällen ist vorliegend C.___ im Handelsregister eingetragen. Die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung ist deshalb ebenfalls unbegründet. 4. Das Amtsgericht ging aus diesen Gründen zutreffend davon aus, dass mit C.___ ein ausreichend bevollmächtigter Vertreter zur Schlichtungsverhandlung vom 30. Juni 2015 erschienen war. Die Klagebewilligung erweist sich damit als gültig, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf die Klage eintrat.