__ AG zu überprüfen. Der vorliegende Fall ist nicht vergleichbar mit den beiden vom Berufungskläger angerufenen Bundesgerichtsentscheiden. Im Fall, der BGE 140 III 70 zugrunde lag, vermochte sich die an der Schlichtungsverhandlung anwesende Person weder einzeln noch kollektiv zusammen mit dem ebenfalls anwesenden Rechtsanwalt als zeichnungsberechtigt auszuweisen und eine entsprechende Vertretungsmacht ergab sich auch nicht aus dem Handelsregister. Und bei der Schlichtungsverhandlung, die zu BGE 141 III 159 Anlass gab, war für die juristische Person ein im Handelsregister nicht eingetragenes faktisches Organ anwesend, was zur rechtsgültigen Vertretung ebenfalls nicht genügte.