Dem Handelsregistereintrag zufolge war D.___ im Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung zudem Mitglied der Geschäftsleitung. C.___ konnte somit anlässlich der Schlichtungsverhandlung vorbehaltlos und gültig für die B.___ AG handeln und war insbesondere auch zum Vergleichsabschluss ermächtigt. Diese Ermächtigung beruhte nicht auf einer bürgerlichen Vollmacht gemäss Art. 32 ff. OR, sondern auf dem Eintrag im Handelsregister. Gestützt auf die eingereichte Vollmacht und den online abrufbaren Handelsregistereintrag war es der Schlichtungsbehörde rasch und einfach möglich, die korrekte Vertretung der B.___ AG zu überprüfen.