Damit die Schlichtung ihren Zweck erfüllen kann, muss von einer juristischen Person als Partei verlangt werden, dass sie an der Schlichtungsverhandlung durch ein Organ oder zumindest durch eine mit einer kaufmännischen Handlungsvollmacht ausgestattete und zur Prozessführung befugte Person, die überdies mit dem Streitgegenstand vertraut ist, erscheint. Verlangt ist, dass die für eine juristische Person an der Schlichtungsverhandlung anwesende Vertretung vorbehaltlos und gültig handeln kann. Insbesondere muss sie zum Vergleichsabschluss ermächtigt sein (BGE 140 III 70).