Der Berufungskläger rügt weiter, selbst wenn davon ausgegangen werde, C.___ habe die Urkunde 10a als Vollmacht eingereicht, habe die Vorinstanz diese zu Unrecht als ausreichend für die Vertretung der B.___ AG qualifiziert. Es handle sich nämlich bloss um eine bürgerliche Vollmacht nach Art. 32 OR, was nicht den vom Bundesgericht an das persönliche Erscheinen an der Schlichtungsverhandlung gestellten Anforderungen entspreche. 3.2 Gemäss Art. 204 Abs. 1 ZPO müssen die Parteien zur Schlichtungsverhandlung persönlich erscheinen. Die Pflicht zum persönlichen Erscheinen gilt auch für juristische Personen.