Ob sie zutrifft, ist denn auch sehr fraglich: Den Eingaben des Berufungsklägers im Schlichtungsverfahren zufolge hatte er nämlich bloss eine einzige Urkunde, eine Kopie der Anwaltsvollmacht eingereicht (als Beilage zur Eingabe vom 3. Juni 2015). Diese befindet sich aber nicht in den Schlichtungsakten, was doch sehr dafür spricht, dass sie entgegen seiner Behauptung zurückgesandt oder zurückgegeben worden ist – gleich wie die von C.___ für die Klägerin eingereichte Vollmacht (Urkunde 10a). Die Rüge, das Amtsgericht habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, ist daher unbegründet. 3.1 Der Berufungskläger rügt weiter, selbst wenn davon ausgegangen werde, C.__