Er kennt damit die entsprechende Praxis. Es besteht deshalb kein Grund zu Zweifeln an den Feststellungen, die Akten seien nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens an die Parteien zurückgesandt worden und es sei üblich, dass die Schlichtungsbehörde an der Verhandlung den Online-Handelsregisterauszug überprüfe, um sich über die Legitimation der Anwesenden Gewissheit zu verschaffen. Die Behauptung, er habe keine Unterlagen zurückerhalten, untermauert der Berufungskläger nicht weiter. Ob sie zutrifft, ist denn auch sehr fraglich: