OR ohnehin mangelhaft sei und dies bei der Überprüfung sofort festgestellt worden wäre. 2.2 Die Vorbringen des Berufungsklägers sind nicht geeignet, die Feststellung der Vorinstanz, der Vertreter der Klägerin, C.___ habe anlässlich der Schlichtungsverhandlung eine Vollmacht (Urkunde 10a) zu den Akten gegeben, in Frage zu stellen. Der Amtsgerichtspräsident, der das vorinstanzliche Amtsgericht präsidierte, amtet zusätzlich als Schlichtungsbehörde (§ 10 Abs. 1 Gesetz über die Gerichtsorganisation; GO, BGS 125.12). Er kennt damit die entsprechende Praxis.