Falls dem so wäre, hätte auch er selber seine Unterlagen, die er anlässlich und vor der Schlichtungsverhandlung eingereicht habe, ebenfalls zurückerhalten. Eine solche Rücksendung der Dokumente lasse sich indessen nicht feststellen. Zudem würden die Akten erst nach rechtskräftigem Abschluss des Prozesses zurückgesandt. Auch könne die Überprüfung der Berechtigung von C.___ durch die Schlichtungsbehörde nicht erfolgt sein, weil diese bloss bürgerliche Vollmacht gemäss Art. 32 ff. OR ohnehin mangelhaft sei und dies bei der Überprüfung sofort festgestellt worden wäre.