_ AG zur Schlichtungsverhandlung erschienen sei. 2.1 Der Berufungskläger beanstandet zunächst die Feststellung des Amtsgerichts, wonach der Vertreter der Klägerin, C.___, anlässlich der Schlichtungsverhandlung die erwähnte Vollmacht (Urkunde 10a) zu den Akten gegeben habe. Die Feststellung der Vorinstanz, das Fehlen der Vollmacht in den Akten des Schlichtungsverfahrens sei damit zu begründen, dass die Schlichtungsakten nach Abschluss des Verfahrens zurückgesandt würden, treffe nicht zu. Falls dem so wäre, hätte auch er selber seine Unterlagen, die er anlässlich und vor der Schlichtungsverhandlung eingereicht habe, ebenfalls zurückerhalten.