Aufgrund der Rücksendung der Akten an die Parteien nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens könne nicht mehr eindeutig erstellt werden, ob von der Klägerin ein Handelsregisterauszug vorgelegt worden sei. Es sei jedoch gängige Praxis, dass die Schlichtungsbehörde an der Verhandlung den Online-Handelsregisterauszug überprüfe, um sich über die Legitimation der Anwesenden Gewissheit zu verschaffen. Es sei somit festzuhalten, dass mit C.___ ein ausreichend bevollmächtigter Vertreter der B.___ AG zur Schlichtungsverhandlung erschienen sei.