Die anlässlich der Schlichtungsverhandlung eingereichte Vollmacht erfülle die erforderlichen Kriterien. Beim Zweitunterzeichnenden handle es sich gemäss Handelsregister um einen Zeichnungsberechtigten ohne Titel mit Zeichnungsbefugnis kollektiv zu zweien. Ebenfalls ermächtige die Vollmacht nicht nur zur Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung sondern explizit auch zum Abschluss eines Vergleiches. Aufgrund der Rücksendung der Akten an die Parteien nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens könne nicht mehr eindeutig erstellt werden, ob von der Klägerin ein Handelsregisterauszug vorgelegt worden sei.