Dem Handelsregisterauszug der Klägerin könne hingegen entnommen werden, dass C.___ über eine Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien ohne Titel verfüge. Da Handlungsbevollmächtigungen nicht eintragungsfähig seien, hingegen für andere Bevollmächtigte im Sinne von Art. 721 OR eine Eintragung ohne weiteres zulässig sei, sei der vorliegende Fall anhand der Kriterien für Vertreter mit Eintrag ins Handelsregister und nicht für solche ohne Eintrag zu prüfen. Die anlässlich der Schlichtungsverhandlung eingereichte Vollmacht erfülle die erforderlichen Kriterien.