Es gebe keine stichhaltigen Gründe, Zweifel an der Tatsache zu haben, dass es sich bei der von der Klägerin auf entsprechende Aufforderung hin eingereichten Vollmacht um die an der Schlichtungsverhandlung vom 30. Juni 2015 eingereichte Vollmacht handle. Aus diesem Dokument ergebe sich zwar nicht, dass C.___ über eine Handlungsvollmacht mit Prozessführungsbefugnis im Sinne von Art. 462 Abs. 1 und 2 Obligationenrecht (OR, SR 220) verfügt habe. Dem Handelsregisterauszug der Klägerin könne hingegen entnommen werden, dass C.___ über eine Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien ohne Titel verfüge.