II. 1. Das Amtsgericht erwog, bei C.___, der für die Klägerin an der Schlichtungsverhandlung anwesend gewesen sei, handle es sich nicht um ein formelles Organ der B.___ AG. Nach Beizug der Akten des Schlichtungsverfahrens sei keine Vollmacht der Klägerin für C.___ auffindbar gewesen. Da jedoch von der Schlichtungsbehörde stets die Berechtigung überprüft werde, sei davon auszugehen, dass eine Vollmacht eingereicht worden sei. Es gebe keine stichhaltigen Gründe, Zweifel an der Tatsache zu haben, dass es sich bei der von der Klägerin auf entsprechende Aufforderung hin eingereichten Vollmacht um die an der Schlichtungsverhandlung vom 30. Juni 2015 eingereichte Vollmacht handle.