gegen den Zwischenentscheid Berufung. Er beantragt, den Zwischenentscheid aufzuheben und auf die Klage nicht einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die B.___ AG stellt in ihrer Berufungsantwort den Antrag, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 3. Über die Berufung kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.