Der Amtsgerichtspräsident verfügte am 8. März 2016, das Verfahren werde vorerst auf die Frage beschränkt, ob eine gültige Klagebewilligung vorliege. Die Klägerin nahm zu dieser Frage am 23. März 2016 Stellung und reichte dabei unter anderem eine Bestätigung der kaufmännischen Handlungsvollmacht von C.___ ein. Auf entsprechende Aufforderung hin reichte die B.___ AG sodann noch die Vollmacht ein, mit welcher C.___ anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 30. Juni 2015 ausgerüstet gewesen sei. Mit Zwischenentscheid vom 2. Mai 2016 trat das Amtsgericht auf die Klage ein. 2. Frist- und formgerecht erhob A.___ gegen den Zwischenentscheid Berufung.