Der Beklagte stellt in seiner Klageantwort das Rechtsbegehren, die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zum Nichteintretensantrag führt er aus, es werde bestritten, dass anlässlich der Schlichtungsverhandlung die Klägerin durch ein Organ oder durch eine mit dem Streitgegenstand betraute Person mit einer Handlungsvollmacht, die ausdrücklich zur Prozessführung legitimiere, vertreten gewesen sei. Der Amtsgerichtspräsident verfügte am 8. März 2016, das Verfahren werde vorerst auf die Frage beschränkt, ob eine gültige Klagebewilligung vorliege.