{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-47_2017-02-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133669&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=1&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "41bef78604069c4db920f218effffb3c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 24.02.2017 ZKBER.2016.47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag / Zwischenentscheid vom 2. Mai 2016"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:09", "Checksum": "0ff6f2aff4d1968dbb4bd6b3e234c2ca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 24.02.2017 ZKBER.2016.47\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag / Zwischenentscheid vom 2. Mai 2016\n\n\n5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2‘000.00 sind dem Ausgang entsprechend vom Berufungskläger zu tragen. Weiter hat der Berufungskläger die Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren zu entschädigen. Die mit der eingereichten Honorarnote insgesamt geltend gemachte Parteientschädigung von CHF 4‘949.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) liegt zwar am oberen Limit. Weil die Berufungsbeklagte selbst bei einer Gutheissung ohne Rechtsverlust unverzüglich ein neues Verfahren hätte einleiten und auf eine Berufung deshalb auch hätte verzichtet werden können, kann der geltend gemachte Betrag zugesprochen werden.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2‘000.00 werden A.___ auferlegt. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n3. A.___ hat der B.___ AG für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4‘949.65 zu bezahlen\nRechtsmittel: Der Streitwert beträgt CHF 64‘278.30.\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Zivilkammer des Obergerichts\nDer Präsident Die Gerichtsschreiberin\nFrey Kofmel"}