{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-47_2017-02-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133669&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=1&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "41bef78604069c4db920f218effffb3c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 24.02.2017 ZKBER.2016.47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag / Zwischenentscheid vom 2. 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Damit die Schlichtung ihren Zweck erfüllen kann, muss von einer juristischen Person als Partei verlangt werden, dass sie an der Schlichtungsverhandlung durch ein Organ oder zumindest durch eine mit einer kaufmännischen Handlungsvollmacht ausgestattete und zur Prozessführung befugte Person, die überdies mit dem Streitgegenstand vertraut ist, erscheint. Verlangt ist, dass die für eine juristische Person an der Schlichtungsverhandlung anwesende Vertretung vorbehaltlos und gültig handeln kann. Insbesondere muss sie zum Vergleichsabschluss ermächtigt sein (BGE 140 III 70).\nDie Schlichtungsbehörde muss an der Schlichtungsverhandlung prüfen, ob die Voraussetzung des persönlichen Erscheinens nach Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllt ist. Von dieser Frage hängt das weitere Vorgehen ab. Erscheint eine Partei nicht persönlich, ohne dass ein Dispensationsgrund nach Art. 204 Abs. 3 ZPO vorliegt, so ist sie säumig. Dies hat bei der klagenden Partei zur Folge, dass das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen gilt und das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird (Art. 206 Abs. 1 ZPO). Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde gemäss Art. 206 Abs. 2 ZPO, wie wenn keine Einigung zustande gekommen wäre (Erteilung der Klagebewilligung, Unterbreitung eines Urteilsvorschlags oder Entscheid). Die Schlichtungsbehörde muss somit an der Schlichtungsverhandlung möglichst rasch und gestützt auf Urkunden (vgl. Art. 203 Abs. 2 ZPO) darüber befinden können, ob die Voraussetzung des persönlichen Erscheinens nach Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllt ist oder ob sie aufgrund von Säumnis das Verfahren abschreiben (Säumnis der klagenden Partei) beziehungsweise nach Art. 209 - 212 ZPO verfahren soll (Säumnis der beklagten Partei). Der Schlichtungsbehörde muss somit ermöglicht werden, rasch und einfach zu prüfen, ob eine juristische Person korrekt vertreten zur Schlichtungsverhandlung erschienen ist. Die im Handelsregister eingetragenen Organe und die Prokuristen haben zu diesem Zweck einen Handelsregisterauszug vorzuweisen; die (kaufmännischen) Handlungsbevollmächtigten haben eine Vollmacht zur Prozessführung in dieser Angelegenheit im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR vorzuweisen, aus der sich zudem ihre Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 OR ergibt. Eine bloss bürgerliche Bevollmächtigung (Art. 32 ff. OR) reicht nicht aus. Die Klagebewilligung stellt - abgesehen vom Spruch über die Kosten - keinen anfechtbaren Entscheid dar. Die beklagte Partei kann ihre Gültigkeit aber im erstinstanzlichen Klageverfahren bestreiten. Das Vorliegen der gültigen Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde nach Art. 209 ZPO ist, wo dem Prozess überhaupt ein Schlichtungsversuch vorauszugehen hat, eine Prozessvoraussetzung, die das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat. Ungültig ist die Klagebewilligung etwa, wenn die Schlichtungsbehörde mangels persönlichen Erscheinens der klagenden Partei (Art. 204 Abs. 1 ZPO) das Verfahren hätte abschreiben müssen, weil bei Säumnis der klagenden Partei das Schlichtungsgesuch nach Art. 206 Abs. 1 ZPO als zurückgezogen gilt (BGE 141 III 159).\n3.3 Die von C.___ anlässlich der Schlichtungsverhandlung eingereichte Vollmacht lautet wie folgt: «Die B.___ AG, CHE-[...], bevollmächtigt Herrn C.___, im Namen der Gesellschaft an der Schlichtungsverhandlung vom 30. Juni 2015 in der Sache BVVZSV.2015.42 teilzunehmen und im Namen der Gesellschaft nach eigenem Ermessen einen Vergleich abzuschliessen» (Urkunde 10a). Die Vollmacht ist namens der B.___ AG unterzeichnet von C.___ und D.___. Beide sind im Handelsregister eingetragen und verfügten über Kollektivunterschrift zu zweien. Dem Handelsregistereintrag zufolge war D.___ im Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung zudem Mitglied der Geschäftsleitung. C.___ konnte somit anlässlich der Schlichtungsverhandlung vorbehaltlos und gültig für die B.___ AG handeln und war insbesondere auch zum Vergleichsabschluss ermächtigt. Diese Ermächtigung beruhte nicht auf einer bürgerlichen Vollmacht gemäss Art. 32 ff. OR, sondern auf dem Eintrag im Handelsregister. Gestützt auf die eingereichte Vollmacht und den online abrufbaren Handelsregistereintrag war es der Schlichtungsbehörde rasch und einfach möglich, die korrekte Vertretung der B.___ AG zu überprüfen. Der vorliegende Fall ist nicht vergleichbar mit den beiden vom Berufungskläger angerufenen Bundesgerichtsentscheiden. Im Fall, der BGE 140 III 70 zugrunde lag, vermochte sich die an der Schlichtungsverhandlung anwesende Person weder einzeln noch kollektiv zusammen mit dem ebenfalls anwesenden Rechtsanwalt als zeichnungsberechtigt auszuweisen und eine entsprechende Vertretungsmacht ergab sich auch nicht aus dem Handelsregister. Und bei der Schlichtungsverhandlung, die zu BGE 141 III 159 Anlass gab, war für die juristische Person ein im Handelsregister nicht eingetragenes faktisches Organ anwesend, was zur rechtsgültigen Vertretung ebenfalls nicht genügte. Im Gegensatz zu diesen beiden Fällen ist vorliegend C.___ im Handelsregister eingetragen. Die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung ist deshalb ebenfalls unbegründet.\n4. Das Amtsgericht ging aus diesen Gründen zutreffend davon aus, dass mit C.___ ein ausreichend bevollmächtigter Vertreter zur Schlichtungsverhandlung vom 30. Juni 2015 erschienen war. Die Klagebewilligung erweist sich damit als gültig, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf die Klage eintrat. Die Berufung ist abzuweisen."}