{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-47_2017-02-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133669&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=1&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "41bef78604069c4db920f218effffb3c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 24.02.2017 ZKBER.2016.47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag / Zwischenentscheid vom 2. 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Aus diesem Dokument ergebe sich zwar nicht, dass C.___ über eine Handlungsvollmacht mit Prozessführungsbefugnis im Sinne von Art. 462 Abs. 1 und 2 Obligationenrecht (OR, SR 220) verfügt habe. Dem Handelsregisterauszug der Klägerin könne hingegen entnommen werden, dass C.___ über eine Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien ohne Titel verfüge. Da Handlungsbevollmächtigungen nicht eintragungsfähig seien, hingegen für andere Bevollmächtigte im Sinne von Art. 721 OR eine Eintragung ohne weiteres zulässig sei, sei der vorliegende Fall anhand der Kriterien für Vertreter mit Eintrag ins Handelsregister und nicht für solche ohne Eintrag zu prüfen. Die anlässlich der Schlichtungsverhandlung eingereichte Vollmacht erfülle die erforderlichen Kriterien. Beim Zweitunterzeichnenden handle es sich gemäss Handelsregister um einen Zeichnungsberechtigten ohne Titel mit Zeichnungsbefugnis kollektiv zu zweien. Ebenfalls ermächtige die Vollmacht nicht nur zur Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung sondern explizit auch zum Abschluss eines Vergleiches. Aufgrund der Rücksendung der Akten an die Parteien nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens könne nicht mehr eindeutig erstellt werden, ob von der Klägerin ein Handelsregisterauszug vorgelegt worden sei. Es sei jedoch gängige Praxis, dass die Schlichtungsbehörde an der Verhandlung den Online-Handelsregisterauszug überprüfe, um sich über die Legitimation der Anwesenden Gewissheit zu verschaffen. Es sei somit festzuhalten, dass mit C.___ ein ausreichend bevollmächtigter Vertreter der B.___ AG zur Schlichtungsverhandlung erschienen sei.\n2.1 Der Berufungskläger beanstandet zunächst die Feststellung des Amtsgerichts, wonach der Vertreter der Klägerin, C.___, anlässlich der Schlichtungsverhandlung die erwähnte Vollmacht (Urkunde 10a) zu den Akten gegeben habe. Die Feststellung der Vorinstanz, das Fehlen der Vollmacht in den Akten des Schlichtungsverfahrens sei damit zu begründen, dass die Schlichtungsakten nach Abschluss des Verfahrens zurückgesandt würden, treffe nicht zu. Falls dem so wäre, hätte auch er selber seine Unterlagen, die er anlässlich und vor der Schlichtungsverhandlung eingereicht habe, ebenfalls zurückerhalten. Eine solche Rücksendung der Dokumente lasse sich indessen nicht feststellen. Zudem würden die Akten erst nach rechtskräftigem Abschluss des Prozesses zurückgesandt. Auch könne die Überprüfung der Berechtigung von C.___ durch die Schlichtungsbehörde nicht erfolgt sein, weil diese bloss bürgerliche Vollmacht gemäss Art. 32 ff. OR ohnehin mangelhaft sei und dies bei der Überprüfung sofort festgestellt worden wäre.\n2.2 Die Vorbringen des Berufungsklägers sind nicht geeignet, die Feststellung der Vorinstanz, der Vertreter der Klägerin, C.___ habe anlässlich der Schlichtungsverhandlung eine Vollmacht (Urkunde 10a) zu den Akten gegeben, in Frage zu stellen. Der Amtsgerichtspräsident, der das vorinstanzliche Amtsgericht präsidierte, amtet zusätzlich als Schlichtungsbehörde (§ 10 Abs. 1 Gesetz über die Gerichtsorganisation; GO, BGS 125.12). Er kennt damit die entsprechende Praxis. Es besteht deshalb kein Grund zu Zweifeln an den Feststellungen, die Akten seien nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens an die Parteien zurückgesandt worden und es sei üblich, dass die Schlichtungsbehörde an der Verhandlung den Online-Handelsregisterauszug überprüfe, um sich über die Legitimation der Anwesenden Gewissheit zu verschaffen. Die Behauptung, er habe keine Unterlagen zurückerhalten, untermauert der Berufungskläger nicht weiter. Ob sie zutrifft, ist denn auch sehr fraglich: Den Eingaben des Berufungsklägers im Schlichtungsverfahren zufolge hatte er nämlich bloss eine einzige Urkunde, eine Kopie der Anwaltsvollmacht eingereicht (als Beilage zur Eingabe vom 3. Juni 2015). Diese befindet sich aber nicht in den Schlichtungsakten, was doch sehr dafür spricht, dass sie entgegen seiner Behauptung zurückgesandt oder zurückgegeben worden ist – gleich wie die von C.___ für die Klägerin eingereichte Vollmacht (Urkunde 10a). Die Rüge, das Amtsgericht habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, ist daher unbegründet.\n3.1 Der Berufungskläger rügt weiter, selbst wenn davon ausgegangen werde, C.___ habe die Urkunde 10a als Vollmacht eingereicht, habe die Vorinstanz diese zu Unrecht als ausreichend für die Vertretung der B.___ AG qualifiziert. Es handle sich nämlich bloss um eine bürgerliche Vollmacht nach Art. 32 OR, was nicht den vom Bundesgericht an das persönliche Erscheinen an der Schlichtungsverhandlung gestellten Anforderungen entspreche."}