{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-47_2017-02-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133669&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=1&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "41bef78604069c4db920f218effffb3c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 24.02.2017 ZKBER.2016.47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag / Zwischenentscheid vom 2. Mai 2016"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:09", "Checksum": "0ff6f2aff4d1968dbb4bd6b3e234c2ca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 24.02.2017 ZKBER.2016.47\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag / Zwischenentscheid vom 2. Mai 2016\n\nObergericht\nZivilkammer\nUrteil vom 24. Februar 2017\nEs wirken mit:\nOberrichter Müller\nOberrichterin Jeger\nGerichtsschreiberin Kofmel\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann,\nBerufungskläger\ngegen\nB.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Claude Cattin,\nBerufungsbeklagte\nbetreffend Forderung aus Arbeitsvertrag / Zwischenentscheid vom 2. Mai 2016\nzieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1.1 Die Firma B.___ AG reichte am 16. April 2015 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Schlichtungsbegehren gegen A.___ betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag ein. Für die B.___ AG erschien zur Schlichtungsverhandlung C.___, laut Verhandlungsprotokoll Leiter Finanzen und Personal der B.___ AG. Da keine Einigung erzielt werden konnte, stellte der Amtsgerichtspräsident am 30. Juni 2015 die Klagebewilligung aus.\n1.2 Die B.___ AG reichte am 5. Oktober 2015 Klage ein gegen A.___. In der Hauptsache beantragt sie, den Beklagten zu verurteilen, ihr infolge Verletzung der nachvertraglichen Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsvereinbarung eine Konventionalstrafe von CHF 50‘000.00 und infolge Verletzung des nachvertraglichen Konkurrenzverbotes eine Konventionalstrafe von CHF 14‘278.30 zu bezahlen. Der Beklagte stellt in seiner Klageantwort das Rechtsbegehren, die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zum Nichteintretensantrag führt er aus, es werde bestritten, dass anlässlich der Schlichtungsverhandlung die Klägerin durch ein Organ oder durch eine mit dem Streitgegenstand betraute Person mit einer Handlungsvollmacht, die ausdrücklich zur Prozessführung legitimiere, vertreten gewesen sei.\nDer Amtsgerichtspräsident verfügte am 8. März 2016, das Verfahren werde vorerst auf die Frage beschränkt, ob eine gültige Klagebewilligung vorliege. Die Klägerin nahm zu dieser Frage am 23. März 2016 Stellung und reichte dabei unter anderem eine Bestätigung der kaufmännischen Handlungsvollmacht von C.___ ein. Auf entsprechende Aufforderung hin reichte die B.___ AG sodann noch die Vollmacht ein, mit welcher C.___ anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 30. Juni 2015 ausgerüstet gewesen sei. Mit Zwischenentscheid vom 2. Mai 2016 trat das Amtsgericht auf die Klage ein.\n2. Frist- und formgerecht erhob A.___ gegen den Zwischenentscheid Berufung. Er beantragt, den Zwischenentscheid aufzuheben und auf die Klage nicht einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die B.___ AG stellt in ihrer Berufungsantwort den Antrag, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.\n3. Über die Berufung kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.\n"}