Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens in der Höhe von total CHF 2‘000.00 den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Den Parteien ist vom jeweils geleisteten Kostenvorschuss CHF 1‘000.00 zurückzuerstatten. Die Parteikosten sind entsprechend wettzuschlagen. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung und Anschlussberufung werden gutgeheissen. Ziffer 2 und 6 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 5. April 2016 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrages an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens von CHF 2‘000.00 werden A.___ und B.___ je hälftig auferlegt. A.___ und B._