erweiterte Existenzminimum. Mit der Berücksichtigung pauschalisierter Beträge (Grundbetrag) steht fest, dass nicht der konkrete gebührende Bedarf ermittelt worden ist (BGE 140 III 485 E. 3.4). Im Weitern ist bei der Anwendung der zweistufigen Methode, wie sie die Vorinstanz – jedoch nicht in reiner Form angewendet hat – der Überschuss aufzuteilen. 5. Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die Berufung und Anschlussberufung gutzuheissen sind. Ziffer 2 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 5. April 2016 wird aufgehoben. Ziffer 6 des Urteils ist nicht angefochten worden, muss aber folgerichtig ebenfalls aufgehoben werden.