In ihrer Schlussfolgerung hat die Vorderrichterin dann aus nicht nachvollziehbaren Gründen gleichwohl nicht auf dieses Einkommen abgestellt, was aber korrekt gewesen wäre, ist doch für die Berechnung des Überschusses dasjenige Einkommen heranzuziehen, über das die Ehegatten während des Zusammenlebens verfügten (Urteil des BGer 5A_24/2016 E. 4.1.2). Im Weitern ist die Feststellung, dass der Überschuss nicht hälftig zu teilen sei, da der Ehemann mit einem Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘200.00 seinen gebührenden Bedarf von CHF 4‘131.00 decken könne, nicht richtig, handelt es sich doch beim Bedarf von CHF 4‘131.00 eben gerade nicht um den gebührenden Bedarf, sondern um das um einzelne Positionen