Sie hat in den Erwägungen aber auch festgestellt, der Ehemann habe in den Jahren vor der Trennung durchschnittlich CHF 2‘000.00 und die Ehefrau ca. CHF 6‘200.00 (= total CHF 8‘000.00 bis CHF 8‘200.00) verdient. In ihrer Schlussfolgerung hat die Vorderrichterin dann aus nicht nachvollziehbaren Gründen gleichwohl nicht auf dieses Einkommen abgestellt, was aber korrekt gewesen wäre, ist doch für die Berechnung des Überschusses dasjenige Einkommen heranzuziehen, über das die Ehegatten während des Zusammenlebens verfügten (Urteil des BGer 5A_24/2016 E. 4.1.2).