Die Vorderrichterin hat zum Bedarf der Berufungsbeklagten im Scheidungszeitpunkt keine Feststellungen getroffen. Der Berufungskläger geht für die Ermittlung des Überschusses von einem gemeinsamen Einkommen des Jahres 2015 von CHF 9‘939.00 (Ehefrau CHF 6‘939.00, Ehemann CHF 3‘000.00) aus. Die Vorderrichterin hat demgegenüber das für die Scheidungsfolgen massgebende Einkommen auf CHF 9‘200.00 (Ehefrau CHF 6‘200.00, Ehemann CHF 3‘000.00) festgesetzt. Sie hat in den Erwägungen aber auch festgestellt, der Ehemann habe in den Jahren vor der Trennung durchschnittlich CHF 2‘000.00 und die Ehefrau ca. CHF 6‘200.00 (= total CHF 8‘000.00 bis CHF 8‘200.00) verdient.