Der Berufungskläger beziffert sein Existenzminimum ausgehend von der Feststellung der Vorderrichterin auf CHF 3‘551.00 (ohne Überschussanteil und ohne Vorsorge) bzw. auf CHF 4‘235.00 (inkl. Vorsorge von CHF 684.00). Das Existenzminimum der Berufungsbeklagten hat er entsprechend der Verfügung der Vorderrichterin vom 2. Dezember 2015 auf CHF 3‘244.00 festgesetzt. Zur Berechnung des Überschusses hat er auf den Lohnausweis 2015 der Ehefrau abgestellt und sich selber ein Einkommen von CHF 3‘000.00 angerechnet, was dann CHF 2‘460.00 ergeben hat. Die Vorderrichterin hat zum Bedarf der Berufungsbeklagten im Scheidungszeitpunkt keine Feststellungen getroffen.