Bei einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘200.00 könne der Ehemann seinen gebührenden Bedarf decken. Wenn die durch die Führung zweier separater Haushalte verursachten Kosten gedeckt seien – was damit der Fall sei –, könne ein Ehegatte auch in günstigen Verhältnissen unter dem Titel des ehelichen Unterhaltsanspruchs grundsätzlich nicht mehr verlangen als zur Weiterführung seiner bisherigen Lebenshaltung erforderlich sei. Eine hälftige Teilung des Überschusses – wie es der Ehemann beantrage – sei nicht angezeigt. 4.2 Der Berufungskläger stellt in seiner Berufung eine, seiner Ansicht nach korrekte Berechnung des Unterhaltsbeitrages nach der zweistufigen Methode auf (vergl.