Ehegatten kaum Vermögen angespart hätten und entsprechend das eheliche Einkommen bis auf Amortisationszahlungen für den Lebensunterhalt verwendet hätten. Wolle der Ehemann nacheheliche Ansprüche geltend machen, so habe er sich über seinen gebührenden Bedarf auszuweisen. Als gebührenden Unterhalt spreche er das um den Vorsorgeunterhalt erweiterte Existenzminimum an. Der Ehemann habe erklärt, seine Tochter werde aus der gemeinsam bewohnten Wohnung ausziehen. Für die nähere Zukunft sei bei ihm daher von einem Einpersonenhaushalt auszugehen. Deshalb und aufgrund der bei den Akten liegenden Urkunden sei sein Bedarf auf CHF 4‘131.00 (inkl. berufliche Vorsorge) festzusetzen.