3.2 Was die Art und Weise der Bemessung des nachehelichen Unterhalts angeht, schreibt das Gesetz keine bestimmte Berechnungsmethode vor. Nach der Rechtsprechung ist der gebührende Unterhalt im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB grundsätzlich konkret, das heisst anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln (BGE 134 III 145 E. 4).