Massgebend ist der zuletzt erreichte, gemeinsam gelebte Lebensstandard. Dieser stellt gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts dar (s. zum Ganzen BGE 137 III 102 E. 4.2.1; BGE 134 III 145 E. 4). Im Übrigen fusst die Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht auf dem Gedanken, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auf den Fortbestand der Ehe und die damit zusammenhängende Versorgung bauen durfte (Urteil des BGer 5A_24/2016 vom 23. August 2016 E. 3.4.1). 3.2 Was die Art und Weise der Bemessung des nachehelichen Unterhalts angeht, schreibt das Gesetz keine bestimmte Berechnungsmethode vor.