CHF 3‘244.00 bei der Berufungsbeklagten) in Abzug gebracht und den Überschuss auf die beiden Ehegatten hälftig verteilt, womit er einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘184.50 errechnet habe. Berechne man seinen Unterhaltsanspruch gestützt auf die Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung, so komme man auf einen ihm zustehenden Unterhalt von CHF 2‘465.00 (unbestrittenes Gesamteinkommen CHF 9‘939.99, Existenzminimum Ehemann ohne Vorsorge und ohne Überschussanteil CHF 3‘551.00, Vorsorgebeitrag CHF 684.00 [anstatt CHF 380.00 gemäss Vorinstanz], Existenzminimum Ehefrau CHF 3‘244.00 = Überschuss von CHF 2‘460.00): | Existenzminimum | CHF 3‘551.00 | | Vorsorgeunterhalt | CHF 684.00 | |