Er habe deshalb vom Gesamteinkommen von CHF 9‘939.00 beide Existenzminima (CHF 2‘990.00 plus CHF 684.00 Vorsorgeunterhalt bei ihm = total CHF 3‘674.00; CHF 3‘244.00 bei der Berufungsbeklagten) in Abzug gebracht und den Überschuss auf die beiden Ehegatten hälftig verteilt, womit er einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘184.50 errechnet habe.