Eine hälftige Teilung des Überschusses – wie es der Ehemann beantrage – sei daher nicht angezeigt. 2. Der Berufungskläger macht geltend, die Vorderrichterin habe den Sachverhalt falsch festgestellt, indem sie ausführe, er habe seinen gebührenden Bedarf auf das um den Vorsorgebeitrag von CHF 684.00 erweiterte Existenzminimum, entsprechend CHF 3‘674.00 festgesetzt. Er habe aber im 1. Parteivortrag festgehalten, dass von einem gebührenden Bedarf von CHF 5‘767.00 ohne Vorsorgeunterhalt auszugehen sei. Mit dem nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgerechneten Vorsorgeunterhalt von CHF 1‘000.00 komme er auf einen gebührenden Bedarf inklusive Vorsorgeunterhalt von CHF 6‘762.00.