Sie hat dann weiter erwogen, dass der Ehemann mit einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘200.00 seinen gebührenden Bedarf selber decken könne. Seien die durch die Führung zweier separater Haushalte verursachten Kosten gedeckt – was mit einem Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘200.00 der Fall sei –, könne ein Ehegatte auch in günstigen Verhältnissen unter dem Titel des ehelichen Unterhaltsanspruchs grundsätzlich nicht mehr verlangen als zur Weiterführung seiner bisherigen Lebenshaltung erforderlich sei. Eine hälftige Teilung des Überschusses – wie es der Ehemann beantrage – sei daher nicht angezeigt.