II. 1. Die Amtsgerichtsstatthalterin hat den nachehelichen Unterhaltsbeitrag der Ehefrau an den Ehemann in Anwendung der sogenannten zweistufigen Methode berechnet. Sie hat den gebührenden Bedarf des Berufungsklägers inklusive eines Vorsorgeunterhalts von CHF 380.00 auf CHF 4‘131.00 festgesetzt. Sie hat dann weiter erwogen, dass der Ehemann mit einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘200.00 seinen gebührenden Bedarf selber decken könne.