Sie stellt den Antrag, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und sie sei nicht zu verpflichten, dem Ehemann ab Rechtskraft des Scheidungsurteils nachehelichen Unterhalt zu bezahlen. Der Ehemann beantragt die Anschlussberufung abzuweisen. 3. Über die Berufung und Anschlussberufung kann ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Vorbringen der Parteien und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.