In unterhaltsrechtlicher Hinsicht wurde die Ehefrau verpflichtet, dem Ehemann ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis am 31. Dezember 2017 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 125 ZGB von CHF 1‘200.00 zu bezahlen (Ziffer 2). Diese Scheidungsnebenfolge wurde auf folgende Berechnungsgrundlagen gestützt (Ziffer 6): - monatliches Nettoeinkommen der Ehefrau (inkl. Anteil 13. Monatslohn) CHF 6‘200.00; - monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes CHF 3‘000.00;