{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-45_2017-01-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133290&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=10&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "891e4d9d9d0b72c1a36233b981cb8b33"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.01.2017 ZKBER.2016.45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung auf gemeinsames Begehren"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:49", "Checksum": "4f6aa2ccbcac77d60ba4bd1f8750386f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.01.2017 ZKBER.2016.45\nRegeste:\nScheidung auf gemeinsames Begehren\n\n\n4.1 Die Vorderrichterin hat erwogen, wenn der zuletzt gelebte Standard nicht zuverlässig ermittelt werden könne und feststehe, dass die Ehegatten während der Ehe das verfügbare Einkommen für den laufenden Unterhalt verbraucht haben, könne die Methode des erweiterten Existenzminimums mit Überschussverteilung zu einer adäquaten Konkretisierung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards bzw. der zufolge scheidungsbedingter Mehrkosten nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz von den Ehegatten und Kindern anteilsmässig zu tragenden reduzierten Lebenshaltung führen und für die Bezifferung des allfällig geschuldeten nachehelichen Unterhaltsbeitrages herangezogen werden. Es könne festgehalten werden, dass die Ehegatten kaum Vermögen angespart hätten und entsprechend das eheliche Einkommen bis auf Amortisationszahlungen für den Lebensunterhalt verwendet hätten. Wolle der Ehemann nacheheliche Ansprüche geltend machen, so habe er sich über seinen gebührenden Bedarf auszuweisen. Als gebührenden Unterhalt spreche er das um den Vorsorgeunterhalt erweiterte Existenzminimum an. Der Ehemann habe erklärt, seine Tochter werde aus der gemeinsam bewohnten Wohnung ausziehen. Für die nähere Zukunft sei bei ihm daher von einem Einpersonenhaushalt auszugehen. Deshalb und aufgrund der bei den Akten liegenden Urkunden sei sein Bedarf auf CHF 4‘131.00 (inkl. berufliche Vorsorge) festzusetzen. Gemäss Berechnungsblätter betrage der Vorsorgeunterhalt bei einem Verbrauchsunterhalt von netto CHF 4‘330.00 und brutto CHF 4‘773.00 und einem effektiven Einkommen von CHF 3‘000.00 CHF 380.00 und nicht wie vom Ehemann berechnet CHF 683.85. Bei einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘200.00 könne der Ehemann seinen gebührenden Bedarf decken. Wenn die durch die Führung zweier separater Haushalte verursachten Kosten gedeckt seien – was damit der Fall sei –, könne ein Ehegatte auch in günstigen Verhältnissen unter dem Titel des ehelichen Unterhaltsanspruchs grundsätzlich nicht mehr verlangen als zur Weiterführung seiner bisherigen Lebenshaltung erforderlich sei. Eine hälftige Teilung des Überschusses – wie es der Ehemann beantrage – sei nicht angezeigt.\n4.2 Der Berufungskläger stellt in seiner Berufung eine, seiner Ansicht nach korrekte Berechnung des Unterhaltsbeitrages nach der zweistufigen Methode auf (vergl. Ziffer 2 hievor).\n4.3 Die Rüge des Berufungsklägers an der Berechnung des Unterhaltsbeitrages durch die Vorderrichterin erfolgt zu Recht. Bei der zweistufigen Berechnung ist es an sich korrekt, von den (erweiterten) Existenzminima der Parteien auszugehen. Der Berufungskläger beziffert sein Existenzminimum ausgehend von der Feststellung der Vorderrichterin auf CHF 3‘551.00 (ohne Überschussanteil und ohne Vorsorge) bzw. auf CHF 4‘235.00 (inkl. Vorsorge von CHF 684.00). Das Existenzminimum der Berufungsbeklagten hat er entsprechend der Verfügung der Vorderrichterin vom 2. Dezember 2015 auf CHF 3‘244.00 festgesetzt. Zur Berechnung des Überschusses hat er auf den Lohnausweis 2015 der Ehefrau abgestellt und sich selber ein Einkommen von CHF 3‘000.00 angerechnet, was dann CHF 2‘460.00 ergeben hat.\nDie Vorderrichterin hat zum Bedarf der Berufungsbeklagten im Scheidungszeitpunkt keine Feststellungen getroffen. Der Berufungskläger geht für die Ermittlung des Überschusses von einem gemeinsamen Einkommen des Jahres 2015 von CHF 9‘939.00 (Ehefrau CHF 6‘939.00, Ehemann CHF 3‘000.00) aus. Die Vorderrichterin hat demgegenüber das für die Scheidungsfolgen massgebende Einkommen auf CHF 9‘200.00 (Ehefrau CHF 6‘200.00, Ehemann CHF 3‘000.00) festgesetzt. Sie hat in den Erwägungen aber auch festgestellt, der Ehemann habe in den Jahren vor der Trennung durchschnittlich CHF 2‘000.00 und die Ehefrau ca. CHF 6‘200.00 (= total CHF 8‘000.00 bis CHF 8‘200.00) verdient. In ihrer Schlussfolgerung hat die Vorderrichterin dann aus nicht nachvollziehbaren Gründen gleichwohl nicht auf dieses Einkommen abgestellt, was aber korrekt gewesen wäre, ist doch für die Berechnung des Überschusses dasjenige Einkommen heranzuziehen, über das die Ehegatten während des Zusammenlebens verfügten (Urteil des BGer 5A_24/2016 E. 4.1.2). Im Weitern ist die Feststellung, dass der Überschuss nicht hälftig zu teilen sei, da der Ehemann mit einem Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘200.00 seinen gebührenden Bedarf von CHF 4‘131.00 decken könne, nicht richtig, handelt es sich doch beim Bedarf von CHF 4‘131.00 eben gerade nicht um den gebührenden Bedarf, sondern um das um einzelne Positionen erweiterte Existenzminimum. Mit der Berücksichtigung pauschalisierter Beträge (Grundbetrag) steht fest, dass nicht der konkrete gebührende Bedarf ermittelt worden ist (BGE 140 III 485 E. 3.4). Im Weitern ist bei der Anwendung der zweistufigen Methode, wie sie die Vorinstanz – jedoch nicht in reiner Form angewendet hat – der Überschuss aufzuteilen.\n5. Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die Berufung und Anschlussberufung gutzuheissen sind. Ziffer 2 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 5. April 2016 wird aufgehoben. Ziffer 6 des Urteils ist nicht angefochten worden, muss aber folgerichtig ebenfalls aufgehoben werden. Wie vorstehend ausgeführt, müssen zur korrekten Ermittlung des Unterhaltsbeitrages weitere Überlegungen angestellt werden, mit denen sich die Vorinstanz noch nicht befasst hat. Die Sache ist daher zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n6. Die Höhe des Unterhaltsbeitrages wird Auswirkungen auf die Dauer der Unterhaltsbeitragspflicht haben, so dass auch der diesbezügliche Entscheid neu zu treffen sein wird.\n7. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens in der Höhe von total CHF 2‘000.00 den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Den Parteien ist vom jeweils geleisteten Kostenvorschuss CHF 1‘000.00 zurückzuerstatten. Die Parteikosten sind entsprechend wettzuschlagen.\nDemnach wird erkannt:"}