{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-45_2017-01-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133290&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=10&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "891e4d9d9d0b72c1a36233b981cb8b33"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.01.2017 ZKBER.2016.45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung auf gemeinsames Begehren"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:49", "Checksum": "4f6aa2ccbcac77d60ba4bd1f8750386f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.01.2017 ZKBER.2016.45\nRegeste:\nScheidung auf gemeinsames Begehren\n\nII.\n1. Die Amtsgerichtsstatthalterin hat den nachehelichen Unterhaltsbeitrag der Ehefrau an den Ehemann in Anwendung der sogenannten zweistufigen Methode berechnet. Sie hat den gebührenden Bedarf des Berufungsklägers inklusive eines Vorsorgeunterhalts von CHF 380.00 auf CHF 4‘131.00 festgesetzt. Sie hat dann weiter erwogen, dass der Ehemann mit einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘200.00 seinen gebührenden Bedarf selber decken könne. Seien die durch die Führung zweier separater Haushalte verursachten Kosten gedeckt – was mit einem Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘200.00 der Fall sei –, könne ein Ehegatte auch in günstigen Verhältnissen unter dem Titel des ehelichen Unterhaltsanspruchs grundsätzlich nicht mehr verlangen als zur Weiterführung seiner bisherigen Lebenshaltung erforderlich sei. Eine hälftige Teilung des Überschusses – wie es der Ehemann beantrage – sei daher nicht angezeigt.\n2. Der Berufungskläger macht geltend, die Vorderrichterin habe den Sachverhalt falsch festgestellt, indem sie ausführe, er habe seinen gebührenden Bedarf auf das um den Vorsorgebeitrag von CHF 684.00 erweiterte Existenzminimum, entsprechend CHF 3‘674.00 festgesetzt. Er habe aber im 1. Parteivortrag festgehalten, dass von einem gebührenden Bedarf von CHF 5‘767.00 ohne Vorsorgeunterhalt auszugehen sei. Mit dem nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgerechneten Vorsorgeunterhalt von CHF 1‘000.00 komme er auf einen gebührenden Bedarf inklusive Vorsorgeunterhalt von CHF 6‘762.00. Da aufgrund der errechneten Zahlen das aktuelle Gesamteinkommen von CHF 9‘939.00 nicht ausreiche, um beiden Parteien die gleiche Lebenshaltung wie während der Ehe zu ermöglichen, habe alternativ eine Existenzminimumberechnung mit hälftiger Überschussverteilung durchgeführt werden müssen, wobei bei ihm im Existenzminimum ein Vorsorgeunterhalt zu kalkulieren gewesen sei, damit er auf seinem Anspruch auch entsprechende Vorsorgegelder äufnen könne. Er habe deshalb vom Gesamteinkommen von CHF 9‘939.00 beide Existenzminima (CHF 2‘990.00 plus CHF 684.00 Vorsorgeunterhalt bei ihm = total CHF 3‘674.00; CHF 3‘244.00 bei der Berufungsbeklagten) in Abzug gebracht und den Überschuss auf die beiden Ehegatten hälftig verteilt, womit er einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘184.50 errechnet habe. Berechne man seinen Unterhaltsanspruch gestützt auf die Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung, so komme man auf einen ihm zustehenden Unterhalt von CHF 2‘465.00 (unbestrittenes Gesamteinkommen CHF 9‘939.99, Existenzminimum Ehemann ohne Vorsorge und ohne Überschussanteil CHF 3‘551.00, Vorsorgebeitrag CHF 684.00 [anstatt CHF 380.00 gemäss Vorinstanz], Existenzminimum Ehefrau CHF 3‘244.00 = Überschuss von CHF 2‘460.00):\n|\nExistenzminimum |\nCHF 3‘551.00 |\n|\nVorsorgeunterhalt |\nCHF 684.00 |\n|\n½ Überschussanteil |\nCHF 1‘230.00 |\n|\nTotal |\nCHF 5‘465.00 |\n|\nAbzüglich Eigenverdienst |\nCHF 3‘000.00 |\n|\nUnterhalt |\nCHF 2‘465.00 |\nDer von ihm vorinstanzlich geltend gemachte Unterhaltsbeitrag von anfänglich CHF 2‘157.00 sei deshalb in keiner Weise zu hoch angesetzt.\n3.1 Ist es einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen, so hat ihm der andere Ehegatte einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Der gebührende Unterhalt entspricht der Lebenshaltung, welche die Eheleute während ihres Zusammenlebens erreicht und entsprechend ihrer Übereinkunft gepflegt und auf deren Weiterführung sie im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten auch nach der Scheidung ihrer Ehe jedenfalls dann grundsätzlich Anspruch haben, wenn ihre Ehe lebensprägend war. Massgebend ist der zuletzt erreichte, gemeinsam gelebte Lebensstandard. Dieser stellt gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts dar (s. zum Ganzen BGE 137 III 102 E. 4.2.1; BGE 134 III 145 E. 4). Im Übrigen fusst die Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht auf dem Gedanken, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auf den Fortbestand der Ehe und die damit zusammenhängende Versorgung bauen durfte (Urteil des BGer 5A_24/2016 vom 23. August 2016 E. 3.4.1).\n3.2 Was die Art und Weise der Bemessung des nachehelichen Unterhalts angeht, schreibt das Gesetz keine bestimmte Berechnungsmethode vor. Nach der Rechtsprechung ist der gebührende Unterhalt im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB grundsätzlich konkret, das heisst anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln (BGE 134 III 145 E. 4). Indessen hat das Bundesgericht präzisiert, dass die Methode der Existenzminimumberechnung mit (allfälliger) Überschussverteilung (zweistufige Methode) jedenfalls dann zu zulässigen Ergebnissen führt, wenn sich die zuletzt gelebte Lebenshaltung nicht zuverlässig ermitteln lässt (Urteil 5A_267/2014 vom 15. September 2014 E. 5.1), wenn feststeht, dass die Ehegatten während des Zusammenlebens das verfügbare Einkommen für den laufenden Unterhalt verbraucht haben, oder aber wenn eine bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten oder neue Bedarfspositionen aufgebraucht wird (Urteil des BGer 5 A_24/2016 vom 23. August 2016 E. 3.4.2; BGE 140 485 E. 3.3; BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1; BGE 134 III 577 E. 3)."}