{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-45_2017-01-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133290&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=10&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "891e4d9d9d0b72c1a36233b981cb8b33"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.01.2017 ZKBER.2016.45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung auf gemeinsames Begehren"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:49", "Checksum": "4f6aa2ccbcac77d60ba4bd1f8750386f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.01.2017 ZKBER.2016.45\nRegeste:\nScheidung auf gemeinsames Begehren\n\nObergericht\nZivilkammer\nUrteil vom 6. Januar 2017\nEs wirken mit:\nOberrichter Müller\nOberrichterin Jeger\nGerichtsschreiber Schaller\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu,\nBerufungskläger\ngegen\nB.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Schnyder,\nBerufungsbeklagte\nbetreffend Scheidung auf gemeinsames Begehren\nzieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. Die Parteien führten vor Richteramt Thal-Gäu ein Ehescheidungsverfahren. Sie hatten am 3. September 2014 ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht. Die beiden gemeinsamen Kinder sind bereits volljährig. Am 20. Januar 2015 fand vor der Amtsgerichtsstatthalterin eine Verhandlung statt. Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 wurde die Ehefrau verpflichtet, dem Ehemann ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘477.00 zu bezahlen. Die eheliche Liegenschaft in [...] wurde der Ehefrau zur alleinigen Benützung zugewiesen. Am 25. November 2015 stellte die Ehefrau den Antrag, der Unterhaltsbeitrag an den Ehemann sei aufzuheben, ev. zu reduzieren. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 wies die Amtsgerichtsstatthalterin diesen Antrag ab. Am 5. April 2016 fand die Hauptverhandlung statt. Anschliessend fällte die Amtsgerichtsstatthalterin das Ehescheidungsurteil. In unterhaltsrechtlicher Hinsicht wurde die Ehefrau verpflichtet, dem Ehemann ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis am 31. Dezember 2017 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 125 ZGB von CHF 1‘200.00 zu bezahlen (Ziffer 2). Diese Scheidungsnebenfolge wurde auf folgende Berechnungsgrundlagen gestützt (Ziffer 6):\n- monatliches Nettoeinkommen der Ehefrau (inkl. Anteil 13. Monatslohn) CHF 6‘200.00;\n- monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes CHF 3‘000.00;\n- monatlicher Bedarf des Ehemannes CHF 4‘131.00 (Grundbetrag CHF 1‘200.00, Mietzins CHF 1‘200.00, Krankenversicherungsprämie CHF 225.00, Telecom/Mobiliarversicherung CHF 150.00, auswärtiges Essen CHF 210.00, Steuern CHF 566.00, Vorsorgeunterhalt CHF 380.00, Anteil Überschuss CHF 200.00).\n2. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann Berufung gegen Ziffer 2 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin vom 5. April 2016. Er stellt den Antrag, die Ehefrau sei zu verpflichten, ihm folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Dezember 2016 CHF 2‘157.00, ab 1. Januar bis 31. Dezember 2017 CHF 1‘800.00, ab 1. Januar bis 31. Dezember 2018 CHF 1‘500.00 und ab 1. Januar bis 31. Dezember 2019 CHF 600.00. Eventualiter nach richterlichem Ermessen. Mit der Berufungsantwort reichte die Ehefrau gleichzeitig Anschlussberufung ein. Sie stellt den Antrag, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und sie sei nicht zu verpflichten, dem Ehemann ab Rechtskraft des Scheidungsurteils nachehelichen Unterhalt zu bezahlen. Der Ehemann beantragt die Anschlussberufung abzuweisen.\n3. Über die Berufung und Anschlussberufung kann ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Vorbringen der Parteien und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.\n"}