Da von den Parteien im Hinblick auf das Neubeurteilungsverfahren keine weitere Stellungnahme mehr eingefordert wurde, ist dafür grundsätzlich keine Entschädigung geschuldet. Der Aufwand für die Nachbesprechung ist mit der in der Honorarnote grosszügig eingesetzten Stunde ausreichend abgedeckt. Die Parteientschädigung ist somit auf CHF 5‘229.15 (20.56 Std. x CHF 230.00 = CHF 4‘728.80 + Auslagen CHF 113.00 + 8 % MwSt. CHF 387.35) festzusetzen. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor Obergericht von CHF 8‘000.00 hat A.___ zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. A.___ hat B.___