Der Berufungsbeklagte begründet mit keiner Silbe, weshalb er diesen Rahmen sprengt. Insbesondere hat er auch nach der Beanstandung seiner Honorarnote durch die Berufungsklägerin keine Honorarvereinbarung eingereicht, welche die Vereinbarung eines höheren Honorars als des vom Gebührentarif vorgesehenen Mindestansatzes von CHF 230.00 ausweisen würde. Für die Bemessung der Parteientschädigung ist deshalb von einem Stundenansatz von CHF 230.00 auszugehen. Da von den Parteien im Hinblick auf das Neubeurteilungsverfahren keine weitere Stellungnahme mehr eingefordert wurde, ist dafür grundsätzlich keine Entschädigung geschuldet.