Die zu entschädigenden Auslagen belaufen sich somit auf CHF 113.00 (256.30 – 143.30) Dass die Nachbesprechung des Urteils in der Honorarnote ebenfalls berücksichtigt wird, ist indessen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Aus dem Rahmen fällt aber auch der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 360.00. Gemäss § 160 Abs. 2 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung 230 – 330 Franken, zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Berufungsbeklagte begründet mit keiner Silbe, weshalb er diesen Rahmen sprengt.