In der Tat ist nicht ersichtlich, was der für die Zeit bis 22. Dezember 2014 geltend gemachte Aufwand mit der Berufung zu tun haben soll. Von der Berufung wurde ihm erst mit Verfügung vom 22. Dezember 2014, die am 23. Dezember 2014 bei ihm einging, Kenntnis gegeben. Der bis 22. Dezember 2014 geltend gemachte Aufwand von 9.02 Stunden ist deshalb in Abzug zu bringen, so dass sich der entschädigungsberechtigte Aufwand auf 20.56 Stunden reduziert. Dasselbe gilt für die bis 22. Dezember 2014 geltend gemachten Auslagen von total CHF 143.30. Die zu entschädigenden Auslagen belaufen sich somit auf CHF 113.00 (256.30 – 143.30)