Die Honorarnote des Berufungsbeklagten enthalte Aufwand und Auslagen, die vor Einleitung des Berufungsverfahrens angefallen und deshalb nicht entschädigungsberechtigt seien. In Abzug zu bringen sei zudem auch die geltend gemachte Stunde für die Nachbesprechung des Urteils. Übersetzt sei auch der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 360.00. Akzeptiert werde ein Ansatz von CHF 230.00 pro Stunde. Der Anwalt des Berufungsbeklagten macht mit seiner Honorarnote vom 2. April 2015 einen Aufwand von total 29.58 Stunden geltend. In der Tat ist nicht ersichtlich, was der für die Zeit bis 22. Dezember 2014 geltend gemachte Aufwand mit der Berufung zu tun haben soll.