Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens gehen dem Ausgang entsprechend zu Lasten der Beklagten und Berufungsklägerin. Weiter hat die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten für dessen Aufwendungen zu entschädigen. Der Anwalt des Berufungsbeklagten hatte im Hinblick auf das Urteil vom 22. April 2015 am 2. April 2015 eine Honorarnote eingereicht mit einem Saldo zu seinen Gunsten von total CHF 11‘777.50. Die Berufungsklägerin bestreitet einen grossen Teil des vom Berufungsbeklagten geltend gemachten Aufwandes. Die Honorarnote des Berufungsbeklagten enthalte Aufwand und Auslagen, die vor Einleitung des Berufungsverfahrens angefallen und deshalb nicht entschädigungsberechtigt seien.