Ebenfalls unbestrittenermassen hat die Beklagte für diesen Zeitraum Unterhaltszahlungen in der Höhe von CHF 18‘778.55 erhalten. Das Amtsgericht stellte deshalb zu Recht fest, dass die von der Beklagten gegen den Kläger in der Betreibung Nr. 361224 des Betreibungsamtes Region Solothurn geltend gemachte Forderung von total CHF 113‘951.06 zuzüglich Zins zu 5 % seit 14. Dezember 2012 sowie Rechtsöffnungskosten nicht besteht und die Betreibung Nr. 361224 folglich vollumfänglich aufzuheben ist. Die Berufung muss aus diesem Grund vollumfänglich abgewiesen werden. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens gehen dem Ausgang entsprechend zu Lasten der Beklagten und Berufungsklägerin.