Ziffer 24 der Konvention ist in dem Sinne zu verstehen, dass sich der Unterhaltsbeitrag des Ehemannes auch um die Höhe der AHV-Rente der Ehefrau reduziert. 3. Der unbestritten gebliebenen Berechnung des Amtsgerichts (angefochtenes Urteil, S. 31) zufolge standen der Beklagten für den Zeitraum vom 1. September 2008 bis 31. Dezember 2012 nach Abzug der AHV-Rente der Ehefrau Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 10‘971.00 zu. Ebenfalls unbestrittenermassen hat die Beklagte für diesen Zeitraum Unterhaltszahlungen in der Höhe von CHF 18‘778.55 erhalten.